Verein

Ansprechpartner:innen

Kontakt zum Verein: info@osv-wunstorf.de

1. VorsitzenderRobert Mayer(05031) 67534
2. VorsitzenderDieter Klose(05031) 16470
SchatzmeisterJörg Sarstedt(05137) 92784
WebsiteThomas Klosewebsite@osv-wunstorf.de
BadmintonInes Donner(05031) 9749263
BasketballAli Nehme0152 04633646
FitnessChristine Roth(05031) 4521
FußballAndreas Donner(05031) 9749263
GrundschulkinderAnna Wingel0163 6740202
Kinderturnen (Eltern & Kind)Anna Wingel0163 6740202
Kinderturnen (Kindergarten)Anna Wingel0163 6740202
Nordic WalkingRobert Mayer(05031) 67534
PilatesHeidi Leffers(05031) 705869
VolleyballTillmann Engel(05031) 74832
WandernRobert Mayer(05031) 67534
ZumbaRobert Mayer(05031) 67534

Mitglied werden!

Wie werde ich Mitglied im OSV Wunstorf?

Einfach die Eintrittserklärung herunterladen, dann ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und an den Vorstand (Rosenstr. 2b, 31515 Wunstorf) schicken oder bei der Übungsleitung während des Trainings abgeben.

Wir freuen uns auf dich!

Ergänzend sind hier die Informationspflichten zum Datenschutz nach EU-DSGVO einzusehen und können herunterladen werden.

Download des OSV Flyers

OSV Wunstorf Flyer (Stand Februar 2024)

Chronik

Das erste Spiel des Vereins fand in Schloß Ricklingen gegen den TSV statt.
Die Mannschaft nannte sich FC BoWuLu, da die Spieler aus Bokeloh, Wunstorf und Luthe kamen. Es fielen viele Tore in diesem Spiel und als Sieger ging der Gastgeber vom Platz.

Das erste Mannschaftsfoto vom OSV Wunstorf aufgenommen vor dem ersten offiziellen Freundschaftsspiel gegen den TSV Otternhagen.

Das erste Mannschaftsfoto vom OSV Wunstorf aufgenommen vor dem ersten offiziellen Freundschaftsspiel gegen den TSV Otternhagen.

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Im weiteren Verlauf der Vereinsgeschichte folgten unter
anderem auch Teilnahmen an Pokalturnieren
wie hier in Mardorf.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 05. Oktober 1974 gegründete Verein führt den Namen „Oststädtische Spielervereinigung“ (OSV) und hat seinen Sitz in Wunstorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neustadt unter der Nummer 452 eingetragen. Die Farben des Vereins sind orange/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

Der OSV Wunstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Freizeitsports. Der Sport soll von den Mitgliedern des Vereins als Hobby angesehen werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung über die Bezahlung und die Höhe der Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.

§ 6 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Sinkt die Mitgliederzahl auf zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dafür einberufenen Hauptversammlung der Vereinsmitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name, Vorname, Alter, Anschrift und bisheriger Vereinszugehörigkeit schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Mitglieder müssen die Änderung ihrer Anschrift mitteilen. Dies gilt auch für angegebene E-Mail-Adressen.

§ 7a Datenschutz

Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Vereinszwecke ist der OSV berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung deren satzungsgemäßen Aufgaben bereitzustellen und zentral zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung kann auch über Internet erfolgen. Seitens des OSV erfolgt keine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der satzungsgemäßen Zweckbestimmung.

Der OSV informiert die Medien über Sportveranstaltungen und andere vereinsbezogene Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Dabei können auch Personen bezogene Daten von Vereinsangehörigen (Namen, Vornamen, Verein, Jahrgang und Ergebnisse) veröffentlicht werden. Dies schließt die Veröffentlichung von Fotos und Bilder ein, die sich auf das Ereignis beziehen.

§ 8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich im Einzugsverfahren per Lastschrift erhoben. Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen können aufgrund begründeter Anträge in Einzelfällen vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt. Jede Sparte des Vereins hat die Möglichkeit, einen gesonderten Spartenzuschlag zum Mitgliedsbeitrag zu erheben. Über die Höhe des Spartenzuschlags entscheidet der Vorstand.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann vom Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Dazu muss einer der folgenden vier Punkte erfüllt sein:

  1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes.
  2. Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
  3. Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten.
  4. Unehrenhafte Handlungen.

Das ausscheidende Mitglied bleibt für seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar, jedoch erlöschen seine Anrechte gegenüber dem Verein.

Eine Bestätigung der Kündigung nach schriftlicher Austrittserklärung erfolgt auf Wunsch ausschließlich auf elektronischem Weg.

§ 10 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.

§ 11 Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, ein weiteres Organ ist der Vorstand, untergeordnete Organe sind die Spartenversammlungen. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens acht Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres anzusetzen. Auf ihr wird der Vereinsvorstand für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  1. der Vorstand es für notwendig hält,
  2. sie von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
§ 12 Mitgliederversammlung

Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor Stattfinden schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ergeht an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift. Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, müssen acht Wochen, andere Anträge mindestens sieben Tage vor Stattfinden schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung:

  1. Ab- und Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder,
  2. Festsetzen des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  3. Anträge zum Spielbetrieb.
  4. Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale.
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Vereins

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung:

  1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer i. d. R. im Turnus von 2 Jahren

Sowohl die Leitung der Mitgliederversammlung als auch die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Zur Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Gleichzeitig muss mit einfacher Mehrheit ein Nachfolger gewählt werden. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vollzogen werden. Für sonstige Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 13 Vorstand

Dem Vorstand gehören der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende an. Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Kassenwart, der Schriftführer und die Spartenleiter an. Jedes Mitglied kann nur ein erweitertes Vorstandsamt innehaben. Ausgenommen hiervon ist der Spartenleiter, der höchstens zwei erweiterte Vorstandsämter innehaben darf. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden juristisch vertreten. Jeder der zwei Vorsitzenden für sich ist vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 14 Spartenversammlungen

Auf Spartenversammlungen können nur Angelegenheiten beschlossen werden, die die Sparte betreffen. Der Vorstand hat das Recht, einer Spartenversammlung beizuwohnen. Außerdem ist ihm bis sieben Tage vor Stattfinden der Versammlung eine Tagesordnung auszuhändigen. Die Leitung der Spartenversammlung obliegt dem Spartenleiter, der mit einfacher Mehrheit von der Spartenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Findet die Sparte keinen Leiter kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Spartenleiter und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für alle Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Weiterhin bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung des Vorstandes.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben im Laufe ihrer zweijährigen Amtszeit das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kasse und Rechnungsbelege. Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand mitzuteilen. Daneben haben sie die Pflicht, im Vorfeld des Jahresabschlusses die Vereinskasse nebst allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich vorzulegen und der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 16 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen jährlichen Kassenbericht als Jahresabschluss vorzulegen. Hierin sind Einnahmen und Ausgaben detailliert nachzuweisen, das Vermögen Kontostände und Schulden/Verbindlichkeiten müssen aufgeführt werden, eine Vermögensübersicht ist beizufügen.

§ 17 Strafen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis
  2. Geldstrafe
  3. Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen bis zu sechs Monaten
  4. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  5. Ausschluss aus dem Verein

Der Beschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§18 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Personen- und Sachschäden.

§ 19 Training

Für die Planung des Trainings und die Mannschaftsaufstellung bei Punkt- und Freundschaftsspielen ist der Trainer verantwortlich. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) des Vereins am 18. November 2016 beschlossen worden und tritt mit Datum der Beschlussfassung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 11. Juli 1999 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.  

Wunstorf, den 18.11. 2016